AGB
BORZ Sicherheit & Service GmbH (FN 586439k)
Strauchergasse 24
A-8020 Graz
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SICHERHEITSGEWERBE/BEWACHUNG
1.) Grundsatz
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit für alle von der BORZ GmbH im Bewachungsgewerbe abgeschlossenen Verträge. Ein Abgehen davon bedarf der Schriftform.
2.) Auftragserteilung
Die Auftragserteilung hat schriftlich zu erfolgen und ist ab Zusendung der Auftragsbestätigung für das Sicherheits- und Bewachungsunternehmen verbindlich. Änderungen der Verträge sind nur schriftlich möglich und bedürfen der Zustimmung des Sicherheits- und Bewachungsunternehmens.
3.) Auftragserfüllung
Die Auftragserfüllung seitens der BORZ GmbH erfolgt durch geschultes Personal. Diese Schulungen erfolgen firmenintern, durch öffentliche Institutionen und Fremdfirmen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird diesem ein Nachweis über den konkreten Ausbildungsstand der eingesetzten Mitarbeiter ausgehändigt.
4.) Storno
Eine Stornierung ist nur aus wichtigem Grund (Absage der Veranstaltung, Tod des Auftraggebers, Kriegsfall) möglich und ist sofort dem Sicherheits- und Bewachungsunternehmen mitzuteilen. Als Stornogebühr werden 30 % der Auftragsumme (exkl. MWST.) in Rechnung gestellt.
5.) Kündigung
Bei unbestimmter Vertragsdauer ist eine beiderseitige Vertragsauflösung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalendermonats in Schriftform möglich.
6.) Beanstandung
Sollten bei der Auftragserfüllung Mängel festgestellt werden, so sind diese der Firmenleitung sofort anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Meldung können aus solchen Beanstandungen keine Rechte geltend gemacht werden. Der Auftraggeber hat das Recht, das Vertragsverhältnis fristlos aufzulösen, wenn erhebliche Mängel (solche, die den Vertragszweck stören) auftreten, er diese schriftlich der Firmenleitung meldet, und nicht innerhalb von 10 Tagen Abhilfe geschaffen wird.
7.) Haftung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die BORZ GmbH als Mitversicherten in bestehende Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherungen aufzunehmen.
8.) Haftungsausschlüsse
Alle Schäden und Schadensersatzansprüche müssen binnen sieben Tagen ab Kenntnis bei der Firmenleitung schriftlich angezeigt werden, und im Falle der Ablehnung durch das Sicherheits- und Bewachungsunternehmen oder dessen Versicherungsgesellschaft binnen drei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Widrigenfalls erlischt der Haftpflichtanspruch. Das Sicherheits- und Bewachungsunternehmen haftet nicht für indirekte Schäden (Einkommensausfälle, Ausfälle der Produktion, reine Vermögensschäden) und für Schadensersatzansprüche Dritter.
9.) Entgelt
Das Entgelt für die in Anspruch genommenen Dienste ist sofort nach Rechnungslegung fällig. Im Verzugsfall sind 12 % p.a. Verzugszinsen und € 15,— pro Mahnung ab dem auf das Rechnungsdatum folgenden zehnten Werktag zu bezahlen.
10.) Mitbewerber
Es ist dem Auftraggeber verboten, Mitarbeiter der BORZ GmbH abzuwerben oder weiter zu vermitteln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das eingesetzte Personal während des aufrechten Vertragsverhältnisses und zwei Jahre nach dessen Beendigung nicht selbst oder durch Dritte für Sicherheits- und/oder Bewachungszwecke zu beschäftigen. Bei einem Verstoß ist er verpflichtet, die zehnfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe an die BORZ GmbH zu bezahlen. Darüber hinaus wird die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht ausgeschlossen.
11.) Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Graz.